Stand: Juli 2026

Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar, die Vorschrift über Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. In der öffentlichen Diskussion firmiert sie als “KI-Kennzeichnungspflicht”, was ungenau ist: Der Artikel verlangt keine generelle Kennzeichnung aller KI-Ausgaben, sondern vier klar abgegrenzte Offenlegungen mit einer Reihe von Ausnahmen. Wer diese Abgrenzung kennt, kann den eigenen Aufwand erheblich reduzieren.

Der Kontext

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar: die Verbote seit Februar 2025, die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025, der allgemeine Anwendungsbeginn am 2. August 2026.

Kurz vor diesem Termin hat der Gesetzgeber nachjustiert. Der sogenannte Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 50 blieb davon weitgehend unberührt und gilt ab dem 2. August 2026. Eine einzige Ausnahme betrifft die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2, dazu unten mehr.

Zwei weitere Dokumente sind für die Praxis wichtiger als der Verordnungstext selbst. Am 10. Juni 2026 hat die Kommission den freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht, dem Anbieter und Betreiber beitreten können, um die Einhaltung nachzuweisen. Am 20. Juli 2026 folgten die Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 50, die den Anwendungsbereich und die Ausnahmen mit vielen Beispielen konkretisieren. Sie sind rechtlich nicht bindend, aber die maßgebliche Auslegungshilfe für die Marktüberwachungsbehörden.

In Deutschland ist die nationale Durchführung seit dem 29. Juli 2026 geregelt. Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) macht die Bundesnetzagentur zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit keine anderen Fachbehörden zuständig sind, und richtet dort ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum ein.

Wen die Pflichten treffen

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr oder nehmen es in Betrieb. Betreiber nutzen ein KI-System in eigener Verantwortung, also etwa ein Unternehmen, das ein Bildgenerierungswerkzeug für seine Werbung einsetzt.

Die Rollen können zusammenfallen. Wer ein fremdes System mit eigenen Trainingsdaten anpasst und unter eigenem Namen bereitstellt, wird nach den Leitlinien selbst Anbieter des neuen Systems. Wer ein eigenes System entwickelt und damit Inhalte erzeugt, ist Anbieter und Betreiber zugleich. Reine Verbreiter dagegen, etwa Hosting-Dienste oder Plattformen, sind keine Betreiber im Sinne der Verordnung.

Die vier Pflichten

Absatz Betrifft Pflicht Adressat
Art. 50 Abs. 1 Systeme mit direkter Interaktion mit Menschen System so gestalten, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit KI interagiert Anbieter
Art. 50 Abs. 2 Systeme, die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen oder manipulieren Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten Anbieter
Art. 50 Abs. 3 Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung Betroffene über den Einsatz informieren Betreiber
Art. 50 Abs. 4 Deepfakes sowie veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde Betreiber

Die Offenlegung nach Absatz 4 richtet sich an Menschen und muss deshalb wahrnehmbar sein, also sichtbar oder hörbar, ohne dass jemand Metadaten auslesen oder Menüs durchsuchen muss. Die Markierung nach Absatz 2 richtet sich an Maschinen und ist ein technisches Verfahren im System selbst. Beide Pflichten können nebeneinander bestehen, treffen aber unterschiedliche Beteiligte.

Nach Artikel 50 Absatz 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion oder der ersten Konfrontation mit dem Inhalt vorliegen, klar erkennbar sein und die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Wann nicht gekennzeichnet werden muss

Der praktisch wichtigste Teil sind die Ausnahmen. Sie sind eng gefasst, decken aber viele alltägliche Anwendungsfälle ab.

Offensichtliche KI-Interaktion. Absatz 1 entfällt, wenn aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System spricht. Die Kommission legt diese Ausnahme ausdrücklich restriktiv aus und verlangt, dass praktisch kein Zweifel bleibt. Als Beispiele nennen die Leitlinien Coding-Assistenten für professionelle Entwicklerinnen und Entwickler, interne Assistenten für geschultes Personal in HR, IT oder Recht sowie KI-gesteuerte Figuren in Einzelspieler-Videospielen. Nicht ausreichend ist das allgemeine Wissen, dass es Chatbots gibt: Ein Support-Chatbot auf einer öffentlichen Website muss sich zu erkennen geben.

Unterstützende Funktion und geringfügige Änderungen. Absatz 2 greift nicht, wenn das System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausübt oder die Eingabedaten und deren Bedeutung nicht wesentlich verändert. Darunter fallen laut Leitlinien Rechtschreib- und Grammatikkorrektur, kleinere stilistische Glättungen ohne Bedeutungsänderung, Übersetzungen, Formatierung und Formatkonvertierung, Rauschunterdrückung, moderater Beschnitt, Farb- und Kontrastkorrekturen, Entfernen von Staubflecken oder Rote-Augen-Effekten, Pixelierung von Gesichtern sowie Transkriptionen. Markierungspflichtig sind dagegen KI-Zusammenfassungen, Umformulierungen, die Stil oder Bedeutung ändern, das Einfügen oder Entfernen von Personen und Objekten und synthetische Stimmen realer Personen.

Texte ohne Veröffentlichung oder ohne öffentliches Interesse. Die Pflicht für KI-Texte nach Absatz 4 Unterabsatz 2 setzt drei Merkmale voraus: Der Text ist veröffentlicht, er soll die Öffentlichkeit informieren, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Fehlt eines davon, gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Nicht veröffentlicht sind laut Leitlinien interne Unternehmenstexte, Beiträge im Intranet und berufliche Korrespondenz. Außerhalb des öffentlichen Interesses liegen Werbetexte und Produktbeschreibungen, sofern sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten, ebenso KI-generierte Romane oder eine Nachrichtenzusammenfassung, die nur die anfragende Person selbst zu sehen bekommt.

Menschliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung. Für veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse entfällt die Kennzeichnung, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Der Text hat eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Die Leitlinien setzen dafür eine inhaltliche Auseinandersetzung durch eine fachkundige Person voraus, einschließlich einer Prüfung der Richtigkeit der Angaben. Rechtschreibprüfungen, das bloße Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie, automatisierte Prüfschritte oder ein flüchtiges Abnicken genügen nicht. Wichtig ist auch die zeitliche Reihenfolge: Greift KI nach der redaktionellen Freigabe noch inhaltlich in den Text ein, entfällt die Ausnahme. Die verantwortliche Person oder Funktion soll auffindbar benannt sein, wofür im Web in der Regel Impressum oder Nutzungsbedingungen genügen.

Künstlerische und satirische Werke. Für Deepfakes, die erkennbar Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks sind, gilt eine abgeschwächte Pflicht. Sie entfällt nicht, sondern reduziert sich auf einen Hinweis in einer Form, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt, etwa im Abspann statt als dauerhaftes Overlay. Sobald ein Inhalt informativen und kreativen Charakter mischt, setzt sich nach den Leitlinien der informative Charakter durch und die reguläre Kennzeichnung gilt.

Strafverfolgung, private Nutzung, Forschung. Alle vier Absätze enthalten eine Ausnahme für gesetzlich zugelassene Zwecke der Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten. Unabhängig davon gilt die Verordnung nicht für Betreiberpflichten natürlicher Personen bei rein persönlicher, nicht beruflicher Tätigkeit und nicht für Systeme, die ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung betrieben werden. Die Anbieterpflichten bleiben in beiden Fällen bestehen.

Bestehende Inhalte. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Für Texte gilt allerdings der Zeitpunkt der Veröffentlichung: Ein vorher generierter Text, der danach erscheint, ist kennzeichnungspflichtig.

Fristen und Sanktionen

Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026 für alle erfassten Systeme, unabhängig davon, wann sie in Verkehr gebracht wurden. Der Digital Omnibus sieht eine einzige Übergangsregel vor: Für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, muss die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 erst zum 2. Dezember 2026 umgesetzt sein. Die Offenlegungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für solche Systeme ab dem 2. August.

Verstöße gegen Artikel 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.

Muss dieser Artikel gekennzeichnet werden?

Ein Test am eigenen Beispiel. Dieser Text wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und entworfen und anschließend redaktionell geprüft.

Der Anwendungsbereich von Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 ist eröffnet: Der Beitrag ist öffentlich zugänglich, er vermittelt Wissen, und die Regulierung von KI in der EU zählt zu den Themen, die die Kommission ausdrücklich als Angelegenheit von öffentlichem Interesse einordnet, nämlich Rechtsetzung und Verwaltung sowie wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können. Ohne weitere Maßnahmen bestünde damit eine Kennzeichnungspflicht.

Die Ausnahme greift jedoch, wenn beide Bedingungen erfüllt sind. Erstens die inhaltliche Prüfung: Für diesen Beitrag wurden die Aussagen gegen die Primärquellen abgeglichen, also gegen den Verordnungstext, die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 und die Angaben des Bundesministeriums zum KI-MIG, und nach der Freigabe hat kein KI-System mehr inhaltlich in den Text eingegriffen. Zweitens die redaktionelle Verantwortung: Sie liegt bei der 42ways GmbH, verantwortlich für den Inhalt ist die im Impressum benannte Person.

Damit besteht für diesen Artikel keine Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung. Der Hinweis auf den KI-Einsatz steht hier trotzdem, weil er die Entstehung des Textes nachvollziehbar macht. Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 ist davon unberührt, sie obliegt dem Anbieter des verwendeten KI-Systems.

Das Beispiel zeigt zugleich, wo der Aufwand tatsächlich liegt. Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte ist keine Formalie, die man in die Nutzungsbedingungen schreibt. Sie verlangt einen belegbaren Prüfschritt durch eine fachkundige Person und eine benannte Verantwortung. Wer beides ohnehin praktiziert, hat wenig zu ändern. Wer KI-Texte weitgehend ungeprüft veröffentlicht, muss kennzeichnen.

Fazit

Für die meisten Unternehmen sind die Pflichten überschaubar. Wer generative KI nur als Werkzeug einsetzt, trägt die Markierungspflicht nach Absatz 2 nicht selbst, sie liegt beim Anbieter des Systems. Konkreter Handlungsbedarf entsteht an drei Stellen: bei öffentlich zugänglichen Chatbots, die sich zu erkennen geben müssen, bei Deepfakes in Werbung und Kommunikation, und bei veröffentlichten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse ohne belastbare redaktionelle Prüfung. Diese drei Fälle lassen sich in einer kurzen Bestandsaufnahme identifizieren und meist mit geringem Aufwand lösen.

Quellen

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